10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15

Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

Aus dem Leitsatz

1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst .

Leitsatz

  1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst .
  2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 2 K 2472/10 beim Finanzgericht Köln für einen Zeitraum von 19 Monaten Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.275 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von einem weiteren Monat verzögert war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2014, Az: 2 K 2472/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 GVG
  • § 198 Abs. 3 GVG

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