10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 31.01.2014 – X E 8/13
Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung - Unbedingtheit i.S. des § 63 Abs. 1 GKG a.F. - Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO - Zurückweisung der Erinnerung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus .
Leitsatz
- NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus .
- NV: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz .
- NV: Unrichtige Sachbehandlung, die die Nichterhebung von Kosten rechtfertigt, liegt nur bei erkennbaren Versehen oder bei schweren, offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften vor .
- NV: Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten nicht .
- NV: Über einen Erlass von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG ist ausschließlich im Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 GKG
- § 8 GKG
- § 21 GKG
- § 66 Abs. 7 GKG
- § 71 GKG
- § 198 GVG
- §§ 198ff GVG
- § 63 Abs. 1 GKG
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