10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.01.2014 – X E 8/13

Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung - Unbedingtheit i.S. des § 63 Abs. 1 GKG a.F. - Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO - Zurückweisung der Erinnerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus .

Leitsatz

  1. NV: Die Verwirkung von Gerichtskosten setzt wie die Verwirkung von Steueransprüchen einen Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge voraus .
  2. NV: Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz .
  3. NV: Unrichtige Sachbehandlung, die die Nichterhebung von Kosten rechtfertigt, liegt nur bei erkennbaren Versehen oder bei schweren, offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften vor .
  4. NV: Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten nicht .
  5. NV: Über einen Erlass von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG ist ausschließlich im Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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