10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2025 – X E 15/25

Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung
ECLI: DE:BFH:2025:B.181125.XE15.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.
  2. NV: Wird Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (Festhaltung an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.07.1991 - VIII E 1/91, BFH/NV 1992, 190).
  3. NV: Die ursprüngliche Schlusskostenrechnung kann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom Kostenbeamten während des Erinnerungsverfahrens durch eine neue Schlusskostenrechnung berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die (ersetzende) Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.10.2025 - KostL 1127/25 (X B 50/25) wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 19 Abs. 5 S. 1 GKG
  • § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 5 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 6 GKG

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