10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 – X E 1/14

Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - Bestimmung der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern"

Aus dem Leitsatz

1. NV: In Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern zu bestimmen .

Leitsatz

  1. NV: In Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern zu bestimmen .
  2. NV: Hat das FG im Parallelverfahren wegen der Rechtmäßigkeit der infolge der Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern in einem ausführlichen rechtlichen Hinweis erklärt, von den --wesentlich höher festgesetzten-- Mehrsteuern werde allenfalls nur ein bestimmter, wesentlich geringerer Betrag übrig bleiben, beläuft sich der Streitwert eines später eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens wegen der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung lediglich auf 50 % der nach dem rechtlichen Hinweis des FG noch zu erwartenden Mehrsteuern .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 1 GKG
  • § 34 Abs. 1 GKG
  • § 40 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG

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