10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.03.2013 – X E 1/13
Erinnerung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.
Leitsatz
- NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.
- NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden.
- NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 GKG
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG
- § 12 GKG
- § 12a GKG
- § 21 Abs. 2 S. 1 GKG
- § 34 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 66 GKG
- § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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