10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 – X E 1/13

Erinnerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.

Leitsatz

  1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.
  2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden.
  3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 GKG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG
  • § 12 GKG
  • § 12a GKG
  • § 21 Abs. 2 S. 1 GKG
  • § 34 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 66 GKG
  • § 21 Abs. 1 S. 1 GKG

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