10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 17.04.2012 – X E 1/12
Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen .
Leitsatz
- NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen .
- NV: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus .
- NV: Für die Entscheidung über den Erlass der BFH-Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung ist die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 66 Abs. 1 S. 1 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat