10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.04.2012 – X E 1/12

Erinnerung wegen Kostenrechnung - Bestimmung der Höhe des Streitwerts - Absehen von der Kostenerhebung als Billigkeitsmaßnahme - Zuständigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen .

Leitsatz

  1. NV: Die Höhe des Streitwerts ist aufgrund der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen .
  2. NV: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus .
  3. NV: Für die Entscheidung über den Erlass der BFH-Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung ist die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 21 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 1 S. 1 GKG

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