10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.12.2017 – X B 91/17

Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung
ECLI: DE:BFH:2017:B.041217.XB91.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.

Leitsatz

  1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.
  2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt. In diesem Fall steht nämlich fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter die Entscheidung getroffen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 30. Mai 2017 6 K 1922/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 30. Mai 2017, Az: 6 K 1922/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
  • § 47 ZPO
  • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • Art. 103 Abs. 1 GG
  • § 35a Abs. 3 EStGSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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