10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2013 – X B 90/12

Aussetzung des Klageverfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Hebt das FG durch gesonderten Beschluss einen nach § 74 FGO ergangenen Aussetzungsbeschluss auf und entscheidet es danach über die Klage, ist die auf die Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, wonach eine weitere Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre, regelmäßig unstatthaft, wenn der Aufhebungsbeschluss nicht mit der Beschwerde…

Leitsatz

NV: Hebt das FG durch gesonderten Beschluss einen nach § 74 FGO ergangenen Aussetzungsbeschluss auf und entscheidet es danach über die Klage, ist die auf die Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, wonach eine weitere Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre, regelmäßig unstatthaft, wenn der Aufhebungsbeschluss nicht mit der Beschwerde angefochten worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 18. April 2012, Az: 5 K 4420/06 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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