10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.06.2022 – X B 87/21 (AdV)

Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers
ECLI: DE:BFH:2022:BA.150622.XB87.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers.

Leitsatz

  1. NV: Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers.
  2. NV: Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind.
  3. NV: Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hängt nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung ab.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 08.06.2021 - 8 V 229/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Juni 2021, Az: 8 V 229/21, Beschluss; nachgehend BFH, 22. Februar 2023, Az: X S 12/22, Beschluss; nachgehend BFH, 29. April 2025, Az: X S 5/25, Beschluss

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