10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.01.2017 – X B 83/16

Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage
ECLI: DE:BFH:2017:B.300117.XB83.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bezieht sich eine Divergenzrüge auf Rechtssätze, die Gegenstand einer Schlussfolgerung sind, so muss die Divergenz in der Schlussfolgerung selbst liegen.

Leitsatz

NV: Bezieht sich eine Divergenzrüge auf Rechtssätze, die Gegenstand einer Schlussfolgerung sind, so muss die Divergenz in der Schlussfolgerung selbst liegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Mai 2016 4 K 4096/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 18. Mai 2016, Az: 4 K 4096/10, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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