10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 – X B 37/12

Unwirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei gleichzeitigem Festhalten an Beweisantrag - Zurückverweisung wegen Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

NV: Erklärt ein Kläger, er verzichte auf mündliche Verhandlung, und hält er gleichzeitig in diesem Schriftsatz an einem bereits gestellten Beweisantrag ausdrücklich fest, dann kann der Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen Fehlens einer klaren, eindeutigen und vorbehaltslosen Erklärung unwirksam sein.

Leitsatz

NV: Erklärt ein Kläger, er verzichte auf mündliche Verhandlung, und hält er gleichzeitig in diesem Schriftsatz an einem bereits gestellten Beweisantrag ausdrücklich fest, dann kann der Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen Fehlens einer klaren, eindeutigen und vorbehaltslosen Erklärung unwirksam sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 1. Februar 2012, Az: 14 K 1461/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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