10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – X B 37/10

Festsetzung eines Ordnungsgeldes

Aus dem Leitsatz

NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.

Leitsatz

NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 6. November 2009, Az: 15 K 4063/06, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 380 Abs. 1 ZPO
  • § 381 Abs. 1 ZPO
  • § 386 Abs. 1 ZPO

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