BFH, Beschluss vom 18.06.2015 – X B 30/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG und der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG sind zwei verschiedene Anträge.
Leitsatz
- NV: Der Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG und der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG sind zwei verschiedene Anträge.
- NV: Der Zulageantrag umfasst oder ersetzt den Festsetzungsantrag nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 10 K 10266/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2014, Az: 10 K 10266/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 89 Abs. 1 EStGAntrag
- § 90 Abs. 4 S. 1 EStGVerfahren
- § 92 EStGBescheinigung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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