10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.06.2015 – X B 28/15

Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Leitsatz

  1. NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.
  2. NV: Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erstreckt sich im Finanzprozess auf das gesamte Verfahren (Abgrenzung zum Zivilprozess).
  3. NV: Wird eine Anschrift nachträglich unrichtig, so kann das FG auch noch im Laufe des Verfahrens eine Ausschlussfrist zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift setzen.
  4. NV: Bei fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist wird die Klage unheilbar unzulässig. Weder eine nachfolgende Verfahrensdauer noch sonstige prozessuale Maßnahmen können eine Heilung bewirken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2014 13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2014, Az: 13 K 13321/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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