BFH, Beschluss vom 30.06.2015 – X B 28/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.
Leitsatz
- NV: Die Bezeichnung des Klägers in der Klage verlangt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.
- NV: Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erstreckt sich im Finanzprozess auf das gesamte Verfahren (Abgrenzung zum Zivilprozess).
- NV: Wird eine Anschrift nachträglich unrichtig, so kann das FG auch noch im Laufe des Verfahrens eine Ausschlussfrist zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift setzen.
- NV: Bei fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist wird die Klage unheilbar unzulässig. Weder eine nachfolgende Verfahrensdauer noch sonstige prozessuale Maßnahmen können eine Heilung bewirken.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2014 13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2014, Az: 13 K 13321/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 253 ZPO
- § 82 VwGO
- § 92 SGG
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