BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 226/10
Aus dem Leitsatz
NV: Zu den abziehbaren Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) können vom Eigentümer getragene Aufwendungen auf ein Gebäude gehören, welches im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem zurückbehaltenen Wohnrecht belastet worden ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass es sich um…
Leitsatz
NV: Zu den abziehbaren Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) können vom Eigentümer getragene Aufwendungen auf ein Gebäude gehören, welches im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem zurückbehaltenen Wohnrecht belastet worden ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Für Maßnahmen der Wärmedämmung gelten keine Besonderheiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 30. September 2010, Az: 4 K 544/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 554 Abs. 1 BGBBarrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 554 Abs. 2 BGBBarrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche