10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 191/10
Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - Zweck des § 51 Abs. 2 FGO - Unverzichtbarkeit der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts
Aus dem Leitsatz
1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung) .
Leitsatz
- NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung) .
- NV: Die zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung muss keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen .
- NV: "Final" muss nur das Verwaltungsverfahren, nicht das konkrete Tätigwerden des betreffenden Richters gewesen sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 22. April 2010, Az: 6 K 1383/2008, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 2 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 295 ZPO
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