10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 191/10

Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - Zweck des § 51 Abs. 2 FGO - Unverzichtbarkeit der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts

Aus dem Leitsatz

1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung) .
  2. NV: Die zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung muss keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen .
  3. NV: "Final" muss nur das Verwaltungsverfahren, nicht das konkrete Tätigwerden des betreffenden Richters gewesen sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 22. April 2010, Az: 6 K 1383/2008, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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