BFH, Beschluss vom 25.07.2012 – X B 175/11
Aus dem Leitsatz
NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das FG ein Beteiligtenvorbringen mit dem bloßen Hinweis auf die angebliche fehlende Substantiierung unberücksichtigt lässt, obwohl der Beteiligte auf dem FG vorliegende Unterlagen verweist, die es dem FG ermöglichen, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.
Leitsatz
NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das FG ein Beteiligtenvorbringen mit dem bloßen Hinweis auf die angebliche fehlende Substantiierung unberücksichtigt lässt, obwohl der Beteiligte auf dem FG vorliegende Unterlagen verweist, die es dem FG ermöglichen, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 24. Mai 2011, Az: 3 K 1114/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 160 Abs. 1 S. 1 AOBenennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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