BFH, Beschluss vom 23.05.2016 – X B 174/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA nicht nur einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs hat, sondern dem Steuerpflichtigen diesen Grund auch vor der Klageerhebung mitteilt.
Leitsatz
- NV: Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA nicht nur einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs hat, sondern dem Steuerpflichtigen diesen Grund auch vor der Klageerhebung mitteilt.
- NV: Das Rechtsmittelgericht darf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ohne Bindung an die Tatsachenfeststellungen des FG selbst prüfen.
- NV: Ein kurz bevorstehender Erörterungstermin in einem vor dem FG anhängigen Klageverfahren ist als zureichender Grund anzusehen, vorläufig nicht über Einsprüche zu entscheiden, die dieselbe Frage für andere Besteuerungszeiträume betreffen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2015 15 K 15060/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2015, Az: 15 K 15060/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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