10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2017 – X B 170/16

Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
ECLI: DE:BFH:2017:B.290617.XB170.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Wie weit das Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere vom Inhalt des Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart) ab und kann nicht abstrakt generell vorab definiert werden. Entscheidend ist, ob das Gericht in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die…

Leitsatz

NV: Wie weit das Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere vom Inhalt des Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart) ab und kann nicht abstrakt generell vorab definiert werden. Entscheidend ist, ob das Gericht in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die streitgegenständliche Rechtsverletzung liegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 3 K 251/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2016, Az: 3 K 251/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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