10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 – X B 159/13

Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen Vereinbarungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf Einzelwirtschaftsgüter ist vorzunehmen, wenn Bedenken gegen deren wirtschaftliche Richtigkeit bestehen, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis hierfür maßgeblich waren. Dabei ist die Anzahl der Personen auf der jeweiligen Vertragsseite unerheblich.

Leitsatz

  1. NV: Eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf Einzelwirtschaftsgüter ist vorzunehmen, wenn Bedenken gegen deren wirtschaftliche Richtigkeit bestehen, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis hierfür maßgeblich waren. Dabei ist die Anzahl der Personen auf der jeweiligen Vertragsseite unerheblich.
  2. NV: Für eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit bedarf es des Vorbringens neuer und vom BFH noch nicht geprüfter Argumente aus der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Juni 2013, Az: 4 K 12052/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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