10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.03.2014 – X B 158/13

Gegenstand des Klagebegehrens

Aus dem Leitsatz

NV: Beantragt der Steuerpflichtige lediglich die Aufhebung des im Anschluss an eine Schätzung ergangenen Änderungsbescheids, bei dem das FA im Veranlagungsverfahren und zusätzlich verbösernd im Einspruchsverfahren in einer Reihe von Punkten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht…

Leitsatz

NV: Beantragt der Steuerpflichtige lediglich die Aufhebung des im Anschluss an eine Schätzung ergangenen Änderungsbescheids, bei dem das FA im Veranlagungsverfahren und zusätzlich verbösernd im Einspruchsverfahren in einer Reihe von Punkten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger auch den Einspruch nicht begründet hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 2. Juli 2013, Az: 3 K 1517/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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