BFH, Beschluss vom 13.03.2014 – X B 158/13
Aus dem Leitsatz
NV: Beantragt der Steuerpflichtige lediglich die Aufhebung des im Anschluss an eine Schätzung ergangenen Änderungsbescheids, bei dem das FA im Veranlagungsverfahren und zusätzlich verbösernd im Einspruchsverfahren in einer Reihe von Punkten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht…
Leitsatz
NV: Beantragt der Steuerpflichtige lediglich die Aufhebung des im Anschluss an eine Schätzung ergangenen Änderungsbescheids, bei dem das FA im Veranlagungsverfahren und zusätzlich verbösernd im Einspruchsverfahren in einer Reihe von Punkten von der eingereichten Steuererklärung abgewichen ist, ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger auch den Einspruch nicht begründet hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 2. Juli 2013, Az: 3 K 1517/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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