BFH, Beschluss vom 07.06.2021 – X B 140/20
Aus dem Leitsatz
NV: Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wesentlichen Merkmalen von Renten, die der Basisversorgung zuzuordnen sind, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26). Dies bedeutet aber nicht, dass…
Leitsatz
NV: Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wesentlichen Merkmalen von Renten, die der Basisversorgung zuzuordnen sind, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26). Dies bedeutet aber nicht, dass die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung aufgehoben wird und deren Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entfällt, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.07.2020 - 10 K 2567/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 23. Juli 2020, Az: 10 K 2567/18 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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