10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 139/10
Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer Rechtsscheinsvollmacht - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch Rechtsscheinsvollmachten genügen für die Annahme einer Empfangsvollmacht i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO .
Leitsatz
- NV: Auch Rechtsscheinsvollmachten genügen für die Annahme einer Empfangsvollmacht i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO .
- NV: Eine nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilte Vollmacht wirkt auch in Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Widerruf fort .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 7. Juli 2010, Az: 1 K 119/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 183 Abs. 1 S. 1 AOBekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 183 Abs. 2 AOBekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
- § 183 Abs. 3 AOBekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
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