10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.05.2011 – X B 124/10

Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - keine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung - Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wenn sowohl der Umsatzsteuer-Senat als auch der Ertragsteuer-Senat eines FG den privaten Anteil der Nutzung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsaufklärung griffweise schätzen müssen, besteht weder aus materiell-rechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Bindung des…

Leitsatz

  1. NV: Wenn sowohl der Umsatzsteuer-Senat als auch der Ertragsteuer-Senat eines FG den privaten Anteil der Nutzung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsaufklärung griffweise schätzen müssen, besteht weder aus materiell-rechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Bindung des zuletzt entscheidenden Senats an das Ergebnis der griffweisen Schätzung des zuerst entscheidenden Senats. Unterschiedliche Schätzungsergebnisse begründen auch keine zur Revisionszulassung führende Divergenz.
  2. NV: Auf die förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung (§ 198 Satz 2 AO) kommt es nicht an, wenn der Prüfungsbeginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist.
  3. NV: Die schlüssige Rüge des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten erfordert u.a. die genaue Angabe des vom FG nicht berücksichtigten Aktenbestandteils.
  4. NV: Ungeachtet der Aufgabe des Aufteilungsverbots und Abzugsverbots durch die neuere Rechtsprechung des Großen Senats des BFH stellen Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Steuererklärungspflicht ausschließlich auf dem Vorhandensein von Einkünften aus Gewerbebetrieb beruht.
  5. NV: Ein Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises ist nicht ordnungsgemäß gestellt, wenn weder Name noch Anschrift des Zeugen mitgeteilt werden und diese Angaben auch nicht aus anderen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Mai 2010, Az: 1 K 208/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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