BFH, Beschluss vom 23.06.2017 – X B 11/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht, und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des…
Leitsatz
- NV: Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht, und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des Schätzungsbescheids begehrt .
- NV: Eine Ausschlussfristsetzung, die dem Kläger nur fünf --zudem noch in die Schulferien fallende-- Arbeitstage für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens einräumt, dürfte unzumutbar kurz und damit unwirksam sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2016 3 K 1013/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Oktober 2016, Az: 3 K 1013/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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