8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2024 – VIII S 20/24

Begründung durch Bezugnahme
ECLI: DE:BFH:2024:B.211024.VIIIS20.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.

Leitsatz

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 27. August 2024, Az: VIII S 16/24, Beschluss; nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2557/24, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 103 Abs. 1 GG

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