BFH, Beschluss vom 21.10.2024 – VIII S 20/24
Aus dem Leitsatz
NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.
Leitsatz
NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 27. August 2024, Az: VIII S 16/24, Beschluss; nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2557/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche