8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 28.03.2012 – VIII E 2/12
Erinnerung gegen Kostenrechnung, Streitwert bei Verschiebung der Steuerschuld
Aus dem Leitsatz
1. NV: In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf einer Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich…
Leitsatz
- NV: In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf einer Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
- NV: Mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben regelmäßig außer Betracht, auch wenn sie beabsichtigt sind.
- NV: Für die Bemessung des Streitwerts ist ausschließlich der Steuerbetrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 GKG
- § 52 GKG
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