BFH, Beschluss vom 11.12.2019 – VIII E 1/19
Aus dem Leitsatz
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein…
Leitsatz
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist --ohne Kürzung auf 10 %-- auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 12.02.2019 - KostL 253/19 (VIII S 19/18) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche