8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.04.2011 – VIII B 96/10

Bezeichnung des Klagebegehrens - Schätzungsbescheid - Beschlagnahme von Unterlagen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Enthält die Klageschrift nur die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen und teilt der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend lediglich mit, der Gewinn sei zu hoch geschätzt, so ist das Klagebegehren jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger…

Leitsatz

  1. NV: Enthält die Klageschrift nur die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen und teilt der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend lediglich mit, der Gewinn sei zu hoch geschätzt, so ist das Klagebegehren jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger den Einspruch ebenfalls nicht begründet hatte .
  2. NV: Das gilt auch dann, wenn der Kläger nach der Beschlagnahme von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft vorübergehend nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 19. Mai 2010, Az: 4 K 3196/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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