8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.12.2018 – VIII B 91/18

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR
ECLI: DE:BFH:2018:BA.171218.VIIIB91.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem…

Leitsatz

NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Bremen vom 2. Mai 2018 2 V 76/18 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 2. Mai 2018, Az: 2 V 76/18 (1), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 11 Abs. 2 VergnStG BR
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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