BFH, Beschluss vom 30.04.2010 – VIII B 75/09
Aus dem Leitsatz
NV: Auch wer ein Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der Einkünfte der Personengesellschaft notwendig beizuladen, wenn - unter anderem - seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten Gegenstand des Klageverfahrens ist .
Leitsatz
NV: Auch wer ein Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der Einkünfte der Personengesellschaft notwendig beizuladen, wenn - unter anderem - seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten Gegenstand des Klageverfahrens ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. April 2009, Az: 10 K 2272/08 F, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 48 Abs. 1 Nr. 2ff FGO
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
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