BFH, Beschluss vom 29.07.2025 – VIII B 66/24
Aus dem Leitsatz
NV: Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.
Leitsatz
NV: Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.06.2024 - 10 K 353/24 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Juni 2024, Az: 10 K 353/24, Urteil; vorgehend BFH, 26. März 2024, Az: VIII B 24/23, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Januar 2023, Az: 7 K 107/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 45 Abs. 1 ZPO
- § 47 Abs. 1 ZPO
- § 21 GKG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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