8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.02.2021 – VIII B 6/20

Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
ECLI: DE:BFH:2021:B.250221.VIIIB6.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

Leitsatz

NV: Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 - 11 K 1762/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 27. November 2019, Az: 11 K 1762/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 68 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat