8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.11.2016 – VIII B 57/16

Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten
ECLI: DE:BFH:2016:B.021116.VIIIB57.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe…

Leitsatz

NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe eine Klagebefugnis für einen gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerten, nicht klagenden Feststellungsbeteiligten, ist dieser zum Klageverfahren eines aufgrund der Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Mai 2016, Az: 2 K 1430/13, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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