BFH, Beschluss vom 02.11.2016 – VIII B 57/16
Aus dem Leitsatz
NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe…
Leitsatz
NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe eine Klagebefugnis für einen gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerten, nicht klagenden Feststellungsbeteiligten, ist dieser zum Klageverfahren eines aufgrund der Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Mai 2016, Az: 2 K 1430/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 183 Abs. 2 AOBekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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