8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2015 – VIII B 56/15

Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Bezeichnung des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO ist entscheidend, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt.

Leitsatz

NV: Für die Bezeichnung des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO ist entscheidend, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Hierfür kann grundsätzlich auch ein auf die Aufhebung des streitigen Steuerbescheides nebst Einspruchsentscheidung gerichteter Antrag genügen. Da gilt insbesondere, wenn der Kläger zugleich hinreichend deutlich macht, dass er eine seiner Steuererklärung entsprechende Veranlagung erstrebt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 12 K 2770/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. April 2015, Az: 12 K 2770/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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