BFH, Beschluss vom 13.06.2023 – VIII B 38/22
Aus dem Leitsatz
NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur…
Leitsatz
NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 1306/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 28. Oktober 2021, Az: 4 K 1306/20, Urteil; nachgehend FG Nürnberg, 13. November 2025, Az: 4 K 1306/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Weitere Entscheidungen zu § 127 FGO
- BFH II R 35/23 vom 14.01.2026amtlichVerfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im BewertungsrechtDer Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu…
- BFH VI R 23/23 vom 09.09.2025amtlichThesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStGFür die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden…
- BFH I R 6/20 vom 08.05.2024amtlichBerechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 20041. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004)…
- BFH II R 34/21 vom 10.04.2024amtlichGrunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen TreuhänderEin Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer…
- BFH II R 22/20 vom 08.11.2023amtlichNichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids1. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als…
- BFH X R 24/20 vom 14.12.2022amtlichAnpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche