8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2025 – VIII B 31/24

Fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
ECLI: DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB31.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift noch wohnt und hat das Finanzgericht (FG) die Klägerin deshalb zu Recht wiederholt dazu aufgefordert, ihre aktuelle (gegebenenfalls auch ausländische) Wohnanschrift mitzuteilen, darf das Gericht, solange die Klägerin die Frage nicht beantwortet hat, im…

Leitsatz

  1. NV: Bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift noch wohnt und hat das Finanzgericht (FG) die Klägerin deshalb zu Recht wiederholt dazu aufgefordert, ihre aktuelle (gegebenenfalls auch ausländische) Wohnanschrift mitzuteilen, darf das Gericht, solange die Klägerin die Frage nicht beantwortet hat, im Urteil nicht offenlassen, ob die Klage zulässig ist. Unter diesen Umständen kann der Bundesfinanzhof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
  2. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört nach ständiger Rechtsprechung die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Verzieht der Kläger während des Verfahrens in das Ausland, hat er dem FG unaufgefordert seine ausländische Wohnanschrift mitzuteilen. Die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten befreit ihn nicht von dieser Obliegenheit.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.03.2024 - 8 K 1264/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. März 2024, Az: 8 K 1264/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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