BFH, Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 28/21
Aus dem Leitsatz
NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).
Leitsatz
NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 - 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 22. Januar 2021, Az: 10 K 3338/17 F, Beschluss; nachgehend BFH, 15. November 2021, Az: VIII S 18/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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