BFH, Beschluss vom 27.06.2011 – VIII B 22/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Von einer fehlenden bzw. mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht auszugehen, wenn die Vorinstanz sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und u.a. aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X von der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden hat und dass ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten…
Leitsatz
- NV: Von einer fehlenden bzw. mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht auszugehen, wenn die Vorinstanz sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und u.a. aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X von der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden hat und dass ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem Schluss kommt, der Kläger habe Zinseinkünfte aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein vereinnahmt .
- NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung folgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Millionen DM sinnvoll .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Januar 2011, Az: 13 K 5726/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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