8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 27.06.2011 – VIII B 138/10
Schätzungen im Rahmen einer Geldverkehrsberechnung und Vermögenszuwachsberechnung - Vergleichszeitraum von 12 Jahren - Keine grundsätzliche Bedeutung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Schätzungen des FA im Rahmen einer Geldverkehrsberechnung und Vermögenszuwachsberechnung sind unter anderem dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger seinen steuerlichen (Mitwirkungs-)Pflichten nicht nachgekommen ist und der Schätzung des FA lediglich eigene Schätzungen gegenübergestellt .
Leitsatz
- NV: Schätzungen des FA im Rahmen einer Geldverkehrsberechnung und Vermögenszuwachsberechnung sind unter anderem dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger seinen steuerlichen (Mitwirkungs-)Pflichten nicht nachgekommen ist und der Schätzung des FA lediglich eigene Schätzungen gegenübergestellt .
- NV: Die Frage, "ob eine Geldverkehrsrechnung über einen Zeitraum von 12 oder mehr Jahren zu sachgerechten Ergebnissen führen kann", hat jedenfalls dann keine grundsätzliche, d.h. über den Streitfall hinausreichende Bedeutung, wenn die Geldverkehrsrechnung von Anfangsbeständen und Endbeständen ausgegangen ist und das FG sich ausführlich mit der Frage der Ertragsentwicklung und der Problematik, ob die geschätzten Einnahmen vom Kläger in den Streitjahren erzielbar waren, auseinander gesetzt hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 21. Juli 2010, Az: 10 K 3263/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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