8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.12.2018 – VIII B 130/18

Veränderte Umstände gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO
ECLI: DE:BFH:2018:BA.051218.VIIIB130.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig .

Leitsatz

  1. NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig .
  2. NV: Wird ein (erster) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt, so ist die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA ein veränderter Umstand gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. August 2018 12 V 2258/18 A (E) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 29. August 2018, Az: 12 V 2258/18 A (E), Beschluss

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