BFH, Beschluss vom 05.12.2018 – VIII B 130/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig .
Leitsatz
- NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig .
- NV: Wird ein (erster) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt, so ist die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA ein veränderter Umstand gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. August 2018 12 V 2258/18 A (E) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 29. August 2018, Az: 12 V 2258/18 A (E), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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