BFH, Beschluss vom 28.03.2019 – VIII B 121/18
Aus dem Leitsatz
NV: Wird nur über eines von mehreren unterschiedlichen und gegen den Einzelrichter gestellten Ablehnungsgesuchen i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO vom zuständigen Senat des FG entschieden und entscheidet der Einzelrichter den Streitfall danach gleichwohl durch Urteil, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Leitsatz
NV: Wird nur über eines von mehreren unterschiedlichen und gegen den Einzelrichter gestellten Ablehnungsgesuchen i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO vom zuständigen Senat des FG entschieden und entscheidet der Einzelrichter den Streitfall danach gleichwohl durch Urteil, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2018 8 K 2081/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 23. Juli 2018, Az: 8 K 2081/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 44 Abs. 1 ZPO
- § 47 Abs. 1 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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