7. SenatNV

BFH, EuGH-Vorlage vom 14.11.2012 – VII R 9/11

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

Aus dem Leitsatz

NV: Verlangt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EG) 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für…

Leitsatz

NV: Verlangt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EG) 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es ich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. Dezember 2010, Az: 4 K 219/10 VE, Urteil; nachgehend EuGH, 3. April 2014, Az: C-43/13 und C-44/13, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 15. Juni 2016, Az: 4 K 1767/15 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 EnergieStG
  • Art. 2 Abs. 3 EGRL 96/2003

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