7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2012 – VII R 8/11

Tarifierung einer in Tropfen einzunehmenden Flüssigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Qualifizierung einer Ware als Getränk kommt es auf ihre Eigenschaft "flüssig" und ihre objektive Eignung zum Verzehr an, nicht aber auf die Art und Weise, wie sie verzehrt wird .

Leitsatz

  1. NV: Für die Qualifizierung einer Ware als Getränk kommt es auf ihre Eigenschaft "flüssig" und ihre objektive Eignung zum Verzehr an, nicht aber auf die Art und Weise, wie sie verzehrt wird .
  2. NV: Auch Nahrungsergänzungsmittel, "die die Gesundheit oder das Wohlbefinden erhalten und üblicherweise in Kapitel 21 als Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 eingereiht werden" (VO(EG) Nr. 1777/2001), gehören nicht von vornherein in diese Position. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer Ware als Getränk i.S. des Kap. 22 KN von "Zubereitungen von Gemüse, ..." des Kap 20 KN und "Lebensmittelzubereitungen" des Kap. 21 KN ist die Darreichung in trinkbarer Form .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2010, Az: 1 K 1327/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 ZK
  • Art. 12 EWGV

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