7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 23.10.2012 – VII R 8/10
Rückforderung von aufgrund gefälschter Einfuhrnachweise gewährter Ausfuhrerstattung
Aus dem Leitsatz
1. In einem Rückforderungsverfahren trägt zwar grundsätzlich derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des HZA…
Leitsatz
- In einem Rückforderungsverfahren trägt zwar grundsätzlich derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des HZA betroffen ist. In dessen Verantwortungsbereich fällt nicht, dass diesem nicht aufgrund betrügerischer Machenschaften des Ausführers oder seiner Geschäftspartner, für deren Auswahl und Tun jener verantwortlich ist, gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt werden oder dass Fälschungen sogleich erkannt werden .
- Ein Ausführer, der der Behörde gefälschte Dokumente vorgelegt hat, um von ihr Ausfuhrerstattung zu erhalten, wird vom Gemeinschaftsrecht gegenüber einer Rückforderung nicht dadurch geschützt, dass die Erstattung nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 zurückgefordert werden kann. Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist keine die Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung abschließend regelnde und deshalb Art. 52 VO Nr. 800/1999 verdrängende Vorschrift .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2010, Az: 4 K 227/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 20 Abs. 4 EGV 800/1999
- Art. 52 EGV 800/1999
- § 11 MOG
- Art. 16 Abs. 1 Buchst. a EGV 800/1999
- Art. 16 Abs. 1 Buchst. b EGV 800/1999
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