7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 8/08

Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit der Bananenmarktordnung - Bemessung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung an einem völkerrechtlichen Vertrag - Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und WTO-Verpflichtungen - Rechtsschutz und Rechtsstaatsprinzip - Bindung an EuGH-Entscheidungen - Rechtseinheit der Gemeinschaft - Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts

Aus dem Leitsatz

1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft…

Leitsatz

  1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft inzwischen außer Kraft getreten sind .
  2. Die Rechtsprechung des EuGH, dass sich ein Zollbeteiligter auf die Bestimmungen des GATT und die dazu ergangenen Entscheidungen der Streitschlichtungsgremien der WTO über die zum GATT in Widerspruch stehende Bananenmarktordnung der Gemeinschaft nicht berufen kann, stellt unbeschadet der gegen sie erhobenen Einwände keinen ausbrechenden Rechtsakt i.S. der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG dar. Sie gibt der deutschen Gerichtsbarkeit auch keinen Anlass, die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Denn sie gestattet es nicht, in Zweifel zu ziehen, dass der EuGH den unaufgebbaren und durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen nicht aufgegebenen, dem Rechtsstaatsgebot genügenden Rechtsschutz gewährleistet .
  3. Die Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten Zollbetrags ist auch dann zulässig, wenn die Zollbehörde diesen Betrag nicht innerhalb der Zwei-Tages-Frist des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK buchmäßig erfasst hat .
  4. Von der Nacherhebung abzusehen ist nicht deshalb geboten, weil die Zollbehörde die buchmäßige Erfassung der geschuldeten Abgaben aufgrund eines Irrtums unterlassen hat, ohne in dem Beteiligten Vertrauen zu erwecken, dass er diese nicht schulde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 30. Januar 2008, Az: 4 K 224/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 18 EWGV 404/93
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 300 Abs. 7 EG
  • Art. 307 EG
  • Art. 220 Abs. 1 ZK
  • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
  • Art. 221 ZK
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 14 Abs. 1 GG
  • Art. 79 Abs. 3 GG
  • Art. 100 GG
  • Art. 220 Abs. 1 EWGV
  • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EWGV
  • Art. 221 EWGV
  • Art. 351 AEUV
  • Art. 216 Abs. 2 AEUV

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