BFH, Urteil vom 07.07.2015 – VII R 65/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Getrocknete Schweineohren sind in die Unterposition 0210 99 49 KN einzureihen und unterliegen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn die in frischem Zustand genießbaren Schweineohren in einem Futtermittelbetrieb getrocknet wurden .
Leitsatz
- NV: Getrocknete Schweineohren sind in die Unterposition 0210 99 49 KN einzureihen und unterliegen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn die in frischem Zustand genießbaren Schweineohren in einem Futtermittelbetrieb getrocknet wurden .
- NV: Für die allein maßgebliche zolltarifliche Einreihung der getrockneten Schweineohren sind die Einhaltung lebensmittel- oder hygienerechtlicher Vorschriften sowie der Verwendungszweck der Schweineohren nicht ausschlaggebend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2012 2 K 1568/10 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010, dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 um ... € und für 2007 um ... € niedriger festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 4. Dezember 2012, Az: 2 K 1568/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl 2 Nr. 2 UStG
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl 2 Nr. 37 UStG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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