7. SenatNV
BFH, Urteil vom 12.07.2011 – VII R 65/10
Ermittlung des Zollwerts nach der Schlussmethode
Aus dem Leitsatz
1. NV: Verkaufspreise aus einer drittländischen Exportstatistik, deren Daten nach Prüfung durch die Kommission als zuverlässig angesehen und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, sind in der Gemeinschaft verfügbare Daten, auf deren Grundlage der Zollwert gemäß Art. 31 ZK ermittelt werden kann.
Leitsatz
- NV: Verkaufspreise aus einer drittländischen Exportstatistik, deren Daten nach Prüfung durch die Kommission als zuverlässig angesehen und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, sind in der Gemeinschaft verfügbare Daten, auf deren Grundlage der Zollwert gemäß Art. 31 ZK ermittelt werden kann.
- NV: Bei der Zollwertermittlung nach der Schlussmethode ist es zulässig, Verkaufspreise von Waren ähnlicher Beschaffenheit, insbesondere von Waren derselben HS-Unterposition, zu berücksichtigen, auch wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für eine "Gleichartigkeit" der Waren gemäß Art. 142 Abs. 1 Buchst. d ZKDVO erfüllt sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 16. September 2010, Az: 4 K 4/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 29 ZK
- Art. 30 Abs. 2 ZK
- Art. 31 ZK
- Art. 203 ZK
- Art. 142 Abs. 1 Buchst. d ZKDV
- Art. 181a ZKDV
- Art. 29 EWGV
- Art. 31 EWGV
- Art. 203 EWGV
- Art. 30 Abs. 2 EWGV
- Art. 181a EWGV
- Art. 142 Abs. 1 Buchst. d EWGV
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