7. SenatNV
BFH, Urteil vom 07.07.2015 – VII R 64/13
Erstreckung des abgabenbewehrten Beimischungszwangs auf Alkylatbenzin nicht unionrechtswidrig
Aus dem Leitsatz
1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .
Leitsatz
- NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .
- NV: Der Anordnung eines Beimischungszwangs und der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Energieerzeugnisse, die nicht im Verkehrssektor verwendet werden, stehen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie nicht entgegen .
- NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 1 K 1232/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2013, Az: 1 K 1232/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 37a Abs. 1 BImSchG
- § 37c Abs. 2 BImSchG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG
- § 1a Nr. 2 EnergieStG
- Art. 3 Abs. 1 EGRL 30/2003
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat