7. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.07.2015 – VII R 64/13

Erstreckung des abgabenbewehrten Beimischungszwangs auf Alkylatbenzin nicht unionrechtswidrig

Aus dem Leitsatz

1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .

Leitsatz

  1. NV: Alkylatbenzin ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .
  2. NV: Der Anordnung eines Beimischungszwangs und der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Energieerzeugnisse, die nicht im Verkehrssektor verwendet werden, stehen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie nicht entgegen .
  3. NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 1 K 1232/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2013, Az: 1 K 1232/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 14 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 37a Abs. 1 BImSchG
  • § 37c Abs. 2 BImSchG
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
  • § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG
  • § 1a Nr. 2 EnergieStG
  • Art. 3 Abs. 1 EGRL 30/2003

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