BFH, Beschluss vom 13.05.2015 – VII R 63/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder ist, gelten auch für Tiertransporte mit der Eisenbahn .
Leitsatz
- NV: Die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder ist, gelten auch für Tiertransporte mit der Eisenbahn .
- NV: Wird die nach diesen Bestimmungen maximal zulässige Transportdauer überschritten, ist die beantragte Ausfuhrerstattung zu versagen. Eine Heilung dieses Verstoßes gegen die tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen kommt nicht in Betracht .
- NV: Der Ausführer kann einen Erstattungsanspruch aus Vertrauensschutzgründen nicht auf das Vorbringen stützen, im Zeitpunkt der Ausfuhr geglaubt zu haben, die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften fänden auf Eisenbahntransporte keine Anwendung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 27. Oktober 2009, Az: 4 K 174/08, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 30. Juni 2011, Az: C-485/09, Urteil; vorgehend FG Hamburg, 8. November 2013, Az: 4 K 109/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 1 EGV 615/98
- § 24 Abs. 5 TierSchTrV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche